Eine Baufinanzierung mit fester Zinsbindung kannst du nach § 489 BGB spätestens zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit sechs Monaten Frist kündigen – ohne Vorfälligkeitsentschädigung, auch wenn die Zinsbindung länger läuft. Vorher geht es nur in Sonderfällen: beim Verkauf mit berechtigtem Interesse gegen Vorfälligkeitsentschädigung, per Aufhebungsvertrag oder bei einem noch bestehenden Widerrufsrecht.
Das Wichtigste: Das Kündigungsrecht nach zehn Jahren kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 489 Abs. 4 BGB). Die Frist beginnt mit der letzten Auszahlung oder mit einer späteren neuen Vereinbarung über Zins oder Laufzeit. Nach der Kündigung musst du das Geld innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt. Die Anschlussfinanzierung sollte deshalb vorher stehen.

Die Wege im Überblick
| Weg | Wann möglich | Frist | Vorfälligkeitsentschädigung |
|---|---|---|---|
| Kündigung zum Ende der Zinsbindung (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB) | Zinsbindung endet vor der vereinbarten Rückzahlung | 1 Monat, frühestens zum Ende der Zinsbindung | Nein |
| Kündigung nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 10 Jahre nach vollständigem Empfang | 6 Monate | Nein |
| Variabler Zins (§ 489 Abs. 2 BGB) | Jederzeit | 3 Monate | Nein |
| Außerordentliche Kündigung (§ 490 Abs. 2 BGB) | Berechtigtes Interesse, z. B. Verkauf, frühestens 6 Monate nach Empfang | 3 Monate | Ja |
| Aufhebungsvertrag | Jederzeit mit Zustimmung der Bank | Nach Vereinbarung | In der Regel ja, verhandelbar |
| Widerruf (§ 495 BGB) | Innerhalb der Widerrufsfrist | 14 Tage ab Fristbeginn | Nein |
Vereinfachte Übersicht für Verbraucherdarlehen. Quelle: BGB, Stand 27. September 2026.
Sonderkündigung nach zehn Jahren (§ 489 BGB)
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kannst du ein Darlehen mit festem Zins „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Das betrifft vor allem Kredite mit 15, 20 oder mehr Jahren Zinsbindung. Sind die Zinsen seit Abschluss gesunken, kannst du so nach zehn Jahren zu günstigeren Konditionen umschulden. Sind sie gestiegen, lässt du den Vertrag einfach weiterlaufen – die Bank selbst hat dieses Recht nicht.
Wann die zehn Jahre beginnen
- Vollauszahlung: Maßgeblich ist die letzte Auszahlung, nicht der Vertragsabschluss. Beim Neubau mit Teilauszahlungen kann das Monate später sein.
- Neue Vereinbarung: Wurden später Zins oder Rückzahlungszeit neu vereinbart, etwa bei einer Prolongation, beginnt die Frist ab dieser Vereinbarung neu.
- Forward-Darlehen: Hier zählt in der Regel die Auszahlung des Forward-Darlehens, nicht der Tag der Unterschrift.
Beispiel: Der Kredit wurde am 1. April 2017 vollständig ausgezahlt, die Zinsbindung läuft 20 Jahre. Die zehn Jahre enden am 1. April 2027. Nach der vorsichtigen Lesart, der auch die Verbraucherzentrale folgt, kannst du ab diesem Tag kündigen; mit sechs Monaten Frist wird die Kündigung dann zum 1. Oktober 2027 wirksam. Ob deine Bank schon eine frühere Erklärung zum Zehnjahrestermin akzeptiert, solltest du dir schriftlich bestätigen lassen.
So kündigst du richtig
- Datum prüfen: Kontoauszüge oder Auszahlungsbestätigung heraussuchen, spätere Vertragsänderungen beachten.
- Anschluss sichern: Neue Finanzierung verbindlich abschließen, bevor du kündigst. Die neue Bank löst die alte zum Stichtag ab, meist mit Abtretung der Grundschuld.
- Schriftlich kündigen: Mit Darlehensnummer, Bezug auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB und gewünschtem Termin. Zugang nachweisbar machen, etwa per Einschreiben.
- Fristgerecht zurückzahlen: Nach § 489 Abs. 3 BGB gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn du den Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden zurückzahlst.
Wie du eine Umschuldung zeitlich planst und Konditionen vergleichst, steht im Beitrag zur Anschlussfinanzierung. Liegt der Termin mehr als einige Monate in der Zukunft, kann ein Forward-Darlehen den heutigen Zins sichern – der Forward-Rechner zeigt den Aufschlag.
Deine zehn Jahre sind bald um und du willst wissen, ob sich eine Umschuldung lohnt?
Anschlussfinanzierung anfragen →Vorzeitig kündigen beim Verkauf (§ 490 BGB)
Verkaufst du die Immobilie vor Ablauf der zehn Jahre, etwa wegen Umzug, Trennung oder weil du ein anderes Haus kaufst, hast du ein berechtigtes Interesse an der Kündigung (§ 490 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass seit der vollständigen Auszahlung mindestens sechs Monate vergangen sind; die Frist beträgt drei Monate. Die Bank darf dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die ihren Zinsschaden ausgleicht.
Für Verbraucherdarlehen regelt § 502 BGB die Entschädigung. Sie ist ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB); laut Verbraucherzentrale gilt das für Verträge, die nach dem 21. März 2016 geschlossen wurden. Es lohnt sich also, den Vertrag genau zu lesen oder prüfen zu lassen. Wie die Entschädigung berechnet wird und wie du sie senken kannst, erklärt der Beitrag zur Vorfälligkeitsentschädigung; eine erste Schätzung liefert der Vorfälligkeitsrechner.
Alternativen zur Kündigung beim Verkauf
- Objekttausch: Manche Banken lassen den Kredit auf die neue Immobilie übertragen, wenn diese ausreichend Sicherheit bietet. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
- Kreditübernahme durch den Käufer: Selten, aber möglich, wenn die Bank zustimmt.
- Vermieten statt verkaufen: Kann die Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden, wenn sich die Vermietung rechnet.

Aufhebungsvertrag: Einigung mit der Bank
Ohne gesetzliches Kündigungsrecht bleibt nur eine einvernehmliche Aufhebung. Die Bank ist dazu nicht verpflichtet und verlangt meist eine Entschädigung. Deren Höhe ist hier verhandelbar, weil kein Anspruch nach § 490 BGB besteht. Vergleiche das Angebot mit der gesetzlichen Berechnung, bevor du unterschreibst.
Widerruf: nur in engen Grenzen
Bei einem Verbraucherdarlehen hast du 14 Tage Widerrufsrecht (§ 495 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn du alle Pflichtangaben erhalten hast. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt das Widerrufsrecht jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b Abs. 2 BGB). Für ältere Verträge aus den Jahren 2002 bis Mitte 2010 ist das Widerrufsrecht bereits im Juni 2016 erloschen. Bei Verträgen von Mitte 2010 bis März 2016 kann ein Widerruf in Einzelfällen noch möglich sein, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft war – das lässt sich nur anwaltlich klären.
Ohne Kündigung schneller tilgen
Willst du nicht kündigen, sondern nur schneller schuldenfrei sein, sind vereinbarte Sondertilgungen oder ein Tilgungssatzwechsel oft der einfachere Weg. Sie kosten in der Regel nichts, sofern sie im Vertrag vorgesehen sind.
Weiterlesen: Immobilie als Kapitalanlage finanzieren · Immobilie als Altersvorsorge · Immobilienverrentung · Baufinanzierung mit Lebensversicherung
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Häufige Fragen
Kann ich meine Baufinanzierung nach zehn Jahren kündigen?
Ja. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kannst du zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung mit sechs Monaten Frist kündigen, auch wenn die Zinsbindung länger läuft. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Ab wann zählen die zehn Jahre?
Ab der letzten Auszahlung des Darlehens. Wurden später Zins oder Laufzeit neu vereinbart, beginnt die Frist mit dieser Vereinbarung neu.
Was passiert, wenn ich nach der Kündigung nicht zahle?
Zahlst du den Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurück, gilt sie als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB). Der Vertrag läuft dann zu den alten Bedingungen weiter.
Kann ich beim Hausverkauf vorzeitig kündigen?
Ja, der Verkauf ist ein berechtigtes Interesse nach § 490 Abs. 2 BGB. Die Bank darf aber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, sofern der Vertrag die nötigen Angaben korrekt enthält.
Kann ich meinen Kredit noch widerrufen?
Bei neueren Immobilienkrediten erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Bei älteren Verträgen ist ein Widerruf nur in Einzelfällen möglich und sollte anwaltlich geprüft werden.
Über diese Inhalte
Erstellt und geprüft von der Redaktion dein-hauskredit.de nach unseren redaktionellen Auswahlkriterien. Stand: 27. September 2026.
Quellen:
- Bundesministerium der Justiz – § 489 BGB, Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
- Bundesministerium der Justiz – § 490 BGB, Außerordentliches Kündigungsrecht
- Bundesministerium der Justiz – § 502 BGB, Vorfälligkeitsentschädigung
- Bundesministerium der Justiz – § 495 BGB, Widerrufsrecht
- Bundesministerium der Justiz – § 356b BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- Verbraucherzentrale – Baufinanzierung vorzeitig ablösen: Ohne Extrakosten aus dem Baukredit
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Zuletzt aktualisiert am 27. September 2026 · Redaktion dein-hauskredit.de